Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Eventmobile Saar GmbH zur Lieferung eines Verkaufsfahrzeugs

Eventmobile Saar GmbH
Armand-Peugeot-Str. 1
66119 Saarbrücken

Telefon: +49 (0) 681 940 63 134
E-Mail: info@eventmobile-saar.de

Vertreten durch: Frau Evilina Lauter

Eingetragen im Handelsregister des Registergerichts Saarbrücken,
Registernummer: 101409

 

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1) Die vorliegenden AGB gelten für die Lieferung vongebrauchten und neuen KFZ, die von der Eventmobile SaarGmbH zu Verkaufsfahrzeugen umgebaut wurden bzw. nachpersönlicher Planung mit dem Kunden individuellumgebaut werden, sowie für Werkleistungen derEventmobile Saar GmbH in Zusammenhang mit demUmbau von gebrauchten und neuen, im Eigentum derKunden stehenden KFZ zu Verkaufsfahrzeugen. Dievorliegenden AGB gelten für die gesamteGeschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch fürAuskünfte und Beratung.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende odervon den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen desKunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dieEventmobile Saar GmbH hat ausdrücklich und schriftlichihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden AGB geltenauch dann, wenn die Eventmobile Saar GmbH in Kenntnisentgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungenabweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungvorbehaltlos ausführen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, im Sinnedes § 14 BGB, die das Verkaufsfahrzeug für ihrengeschäftlichen Bereich erwerben bzw. den Umbau hierfürbestellen. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss, dass erUnternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und das Fahrzeugfür seinen geschäftlichen Bereich erwirbt bzw. umbauenlässt.

(4) Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen dieRede ist, sind damit in gleicher Weise auchAufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

(5) Die Eventmobile Saar GmbH ist berechtigt, bei derHerstellung des Werkes Subunternehmer einzusetzen.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebotdar, das die Eventmobile Saar GmbH innerhalb von zweiWochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oderdurch Lieferung des Verkaufsfahrzeugs annehmen kann.Vorher angegebene Angebote durch die Eventmobile SaarGmbH sind freibleibend und stellen Aufforderungen zuBestellungen des Kunden dar.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen undsonstigen Unterlagen behält sich die Eventmobile SaarGmbH sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowieEigentums-, Know-How- und Urheberrechte vor. Dies giltauch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulichbezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf derKunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung derEventmobile Saar GmbH.

(3) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Produkte undLeistungen der Eventmobile Saar GmbH oder derenVertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund derbisherigen Erfahrung der Eventmobile Saar GmbH. Siestellen keinerlei Beschaffenheit oder Garantien in Bezug aufdie Leistungserbringung dar. Die Eventmobile Saar GmbHsteht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungnicht dafür ein, dass die Leistungen für den vom Kundenverfolgten Zweck geeignet sind. Garantien im Rechtssinneerhält der Kunde seitens der Eventmobile Saar GmbH nicht.

(4) Eine Beratungspflicht übernimmt die Eventmobile SaarGmbH nur ausdrücklich kraft schriftlichem, gesondertenBeratungsvertrag.

(5) Technisch und planerisch notwendigeKonstruktionsänderungen und Abweichungen von demgeplanten Umbau des KFZ zum Verkaufsfahrzeug sind nurdann zulässig, wenn diese für den von den Parteiengewünschten Leistungserfolg notwendig und dem Kundenunter Berücksichtigung der Interessen der Eventmobile SaarGmbH zumutbar sind. Unter diesen Voraussetzungen gilteine Änderung bzw. Abweichung als vertragsgerecht.

(6) Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sindwir lediglich verpflichtet, die bestellten Verkaufsfahrzeugeals in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- undzulassungsfähig zu liefern.

(7) Wird zwischen den Parteien eine in der Bestellung desKunden nicht vorgesehene zusätzlich zu erbringendeLeistung vereinbart, so hat die Eventmobile Saar GmbHAnspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese zusätzlicheVergütung muss vor Beginn der Ausführung derzusätzlichen Leistung angekündigt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der von der Eventmobile Saar GmbH angegebene Preis istbindend. Die Eventmobile Saar GmbH gibt lediglich denNettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nichtin den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicherHöhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnunggesondert ausgewiesen, soweit gesetzlich anfallend.

(2) Der Preis versteht sich ab Werk bzw. Lager und lautet inEuro, ausschließlich See- oder Lufttransportverpackung,Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherungvereinbart wurde, Versicherungskosten. Etwaigeländerspezifische Abgaben bei Lieferung in andere Länderals die Bunderepublik Deutschland sowie Zoll, andereGebühren und öffentliche Abgaben für die Lieferung bzw.Leistung der Eventmobile Saar GmbH sind vom Kunden zutragen.

(3) Verlangt der Kunde die Versendung des Verkaufsfahrzeugsan einen anderen Ort als den Sitz der Eventmobile SaarGmbH, so hat der Kunde vorbehaltlich eineranderslautenden Vereinbarung die anfallendenVerpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztesoweit eine Transportversicherung seitens des Kundengewünscht ist) zu tragen.

(4) Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten; einAbzug wegen Skonto ist nur nach ausdrücklicherschriftlicher Vereinbarung zulässig.

(5) Erwirbt der Kunde ein bereits umgebautesVerkaufsfahrzeug, hat dieser 10 % des Kaufpreises mitZustandekommen des vorliegenden Vertrages sofort zuzahlen (Anzahlung). Sofern nicht anders ausdrücklichvereinbart, ist die Restvergütung mit Übergabe desVerkaufsfahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und der Schlüsselvollständig zur Zahlung fällig. Fahrzeugpapiere sind dieZulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugscheinsowie die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. derFahrzeugbrief.

(6) Gibt der Kunde die Lieferung von einem im Eigentum derEventmobile Saar GmbH stehenden gebrauchten oderneuen KFZ in Auftrag, das von der Eventmobile SaarGmbH zu einem Verkaufsfahrzeug nach persönlicherPlanung mit dem Kunden individuell umgebaut werdensoll, oder für Werkleistungen der Eventmobile Saar GmbHin Zusammenhang mit dem Umbau von einem gebrauchtenoder neuen, im Eigentum des Kunden stehenden KFZ zueinem Verkaufsfahrzeug in Auftrag, hat dieser aufgrund desCharakters der Leistung der Eventmobile Saar GmbH alsSonderanfertigung für den Kunden und für den erhöhtenAufwand auf Seiten der Eventmobile Saar GmbH 20 % desKauf- bzw. Lieferpreises mit Zustandekommen desvorliegenden Vertrages sofort zu zahlen (Anzahlung).Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist dieRestvergütung mit Übergabe des Verkaufsfahrzeugs, derFahrzeugpapiere und der Schlüssel vollständig zur Zahlungfällig.

(7) Die Eventmobile Saar GmbH ist berechtigt, die Vergütungeinseitig im Fall der Erhöhung von Materialherstellungs-und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten,Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowieEnergiekosten und Kosten durch Umweltauflagen,und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung,und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgabenentsprechend zu erhöhen, wenn diese die Kosten zurHerstellung bzw. Beschaffung des Verkaufsfahrzeugs oderKosten der vertraglich vereinbarten Leistungen derEventmobile Saar GmbH unmittelbar oder mittelbarbeeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss undLieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung imvorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit dieKostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenanntenFaktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen dergenannten Faktoren in Bezug auf dieGesamtkostenbelastung der Eventmobile Saar GmbH fürdie Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sichvorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass dieKostenreduzierung durch die Steigerung anderer dervorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist dieKostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an denKunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund desPreisanpassungsrechts der Eventmobile Saar GmbH 20 %oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kundezum Rücktritt von noch nicht vollständig erfülltenVerträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nurunverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltendmachen.

(8) Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. DieGeltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensbehalten wir uns vor.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wennseine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,unbestritten, von Eventmobile Saar GmbH anerkannt odermit der Hauptforderung der Eventmobile Saar GmbHsynallagmatisch verknüpft sind. Der Kunde ist zurAusübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt wennsein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnisberuht.

(10) Die Ansprüche der Eventmobile Saar GmbH auf Zahlungverjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199BGB.

§ 4 Leistungszeit

(1) Eine zwischen der Eventmobile Saar GmbH und demKunden vereinbarte Lieferfrist ist unverbindlich. DieLieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Hat derKunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, sobeginnt eine neue angemessene Liefer- und Leistungsfristmit der Bestätigung der Änderung durch die EventmobileSaar GmbH.

(2) Unverbindliche Lieferfristen verlängern sich bei Streik undin Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer derVerzögerung. Ab einer Verlängerung von 2 Monaten stehtdem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

(3) Die unverbindliche Lieferfrist verlängert sich für dieEventmobile Saar GmbH auch dann für die Dauer derVerzögerung, wenn der Kunde etwaigeMitwirkungspflichten nicht erfüllt und notwendigeUnterlagen der Eventmobile Saar GmbH nicht vorlegt.Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde seinerPflicht zur Anzahlung nach Vertragsschluss nichtnachkommt, wenn er technisch, kaufmännisch undplanerisch notwendige Mitwirkungen nicht vornimmt, dieFreigabe für den Umbau nicht erteilt und/oder notwendigegesetzliche oder behördliche Genehmigungen nichtvorlegt. Dies gilt nicht, soweit die Eventmobile Saar GmbHetwaige Verzögerungen selbst zu vertreten hat.

(4) Vier Wochen nach Überschreitung der unverbindlichenLieferfrist steht dem Kunden das Recht zu, dieEventmobile Saar GmbH zur Lieferung aufzufordern. MitZugang der Aufforderung zur Lieferung nach Ablauf derLieferfrist kommt die Eventmobile Saar GmbH in Verzug.

(5) Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zuSchadensersatz statt der Leistung steht dem Kunden erst zu,wenn er der Eventmobile Saar GmbH nach Ablauf dervierwöchigen Lieferfrist eine angemessene Frist zurLieferung gesetzt hat.

§ 5 Erfüllungsort – Versand – Gefahrübergang

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird,erfolgt die Lieferung ex works Incoterms 2010. Bei Hol-und Schickschuld reist das Verkaufsfahrzeug auf Gefahr undzu Lasten des Kunden.

(2) Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und Zahlungsort ist derGeschäftssitz der Eventmobile Saar GmbH, es sei denn dieParteien haben anderes (wie bspw. eine Bringschuld)vereinbart. Die gesetzlichen Regelungen überGerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus derSonderregelung des nachstehenden § 9 der vorliegendenAGB etwas anderes ergibt.

(3) Die Wahl des Transportweges und des Transportmittelsbleibt bei vereinbarter Versendung mangels andererVereinbarung stets der Eventmobile Saar GmbHvorbehalten. Die Eventmobile Saar GmbH wird sich jedochbemühen, hinsichtlich Versandart und VersandwegWünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hieraufjedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingteMehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung –gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zuLasten des Kunden.

(4) Bei vereinbarter Holschuld ist der Kunde verpflichtet, dasVerkaufsfahrzeug bzw. das zum Verkaufsfahrzeugumgebaute KFZ innerhalb von 14 Tagen abzunehmen,nachdem die Eventmobile Saar GmbH die Bereitstellungdes Verkaufsfahrzeugs dem Kunden angezeigt hat.

(5) Schuldet die Eventmobile Saar GmbH den Umbau einesgebrauchten oder neuen, im Eigentum des Kundenstehenden KFZ zu einem Verkaufsfahrzeug, so hat derKunde die Leistung abzunehmen, wenn der Umbauvertragsgemäß ist. Die Abnahmeerklärung bedarf derSchriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokollist von Eventmobile Saar GmbH zu erstellen und vomAuftraggeber gegenzuzeichnen.

(6) Die Gefahr für den zufälligen Untergang und für diezufällige Verschlechterung des Verkaufsfahrzeugs geht beiHolschuld mit Übergabe des zu lieferndenVerkaufsfahrzeuges auf den Kunden über, bei vereinbarterVersendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer, oderdie sonst zur Ausführung des Versendung bestimmtenUnternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen desGeschäftssitzes der Eventmobile Saar GmbH, es sei denn,es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch,wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

(7) Verzögert sich die Übergabe, Abnahme bzw. Sendungdadurch, dass die Eventmobile Saar GmbH infolgegänzlicher oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kundenvon ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oderaus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Grund,so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangsder Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaftgegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(8) Verzögert sich die Übergabe bzw. Abnahme bzw.Versendung des Verkaufsfahrzeugs aus einem vom Kundenzu vertretenden Grund, bzw. zeigt die Eventmobile SaarGmbH dem Kunden bei vereinbarter Versendung dieVersandbereitschaft des Verkaufsfahrzeugs an und wird derVersand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kundengegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so ist dieEventmobile Saar GmbH berechtigt, das Verkaufsfahrzeugauf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Der Kundehat in diesem Fall eine Lagerpauschale in Höhe von 1 % derNettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zuzahlen (beiden Parteien bleibt der Nachweis einesgeringeren oder höheren Aufwandes, dem Kunden auch derNachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes,vorbehalten). Alternativ steht der Eventmobile Saar GmbHdas Recht zu, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigenNachfrist, nach Wahl der Eventmobile Saar GmbH sofortigeVergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertragzurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen undSchadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. DieFristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. DieEventmobile Saar GmbH muss in der Fristsetzung nocheinmal auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.

(9) Im Falle des vorstehend geregeltenSchadensersatzverlangens beträgt der zu leistendeSchadensersatz 20 % des Nettolieferpreises beiKaufverträgen oder 20 % der vereinbarten Nettovergütungbei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderenSchadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibtbeiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislastist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Das Fahrzeug wird unter Ausschluss derSachmängelgewährleistungsrechte und unter Ausschlussder Haftung verkauft, soweit nicht für die Beschaffenheiteine Garantie übernommen, ein Mangel arglistigverschwiegen wurde oder eine der nachstehendenAusnahmen vorliegt.

(2) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit derEventmobile Saar GmbH oder von Seiten der Vertreteroder Erfüllungsgehilfen der Eventmobile Saar GmbHhaftet die Eventmobile Saar GmbH nach den gesetzlichenRegeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung vonwesentlichen Vertragspflichten. „WesentlicheVertragspflichten“ sind solche Pflichten, dievertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebersschützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt undZweck gerade zu gewähren hat; „wesentlich“ sind fernersolche Vertragspflichten, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupterst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunderegelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Soweit keinevorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist dieSchadensersatzhaftung der Eventmobile Saar GmbH aufden vorhersehbaren, typischerweise eintretendenSchaden begrenzt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nachdem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Der Ausschluss der Sachmängelhaftung findet keineAnwendung auf die Lieferungen neu hergestellter Sachenund auf Werkleistungen der Eventmobile Saar GmbHbetreffend den Umbau des gebrauchten KFZ zumVerkaufsfahrzeug, unabhängig davon, ob dieEventmobile Saar GmbH Eigentümerin oder der KundeEigentümer des umzubauenden KFZ ist. In diesen Fällenhat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form derMangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreienSache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kundeberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertragzurückzutreten. Über die Art der Nacherfüllungentscheidet die Eventmobile Saar GmbH.

(5) Voraussetzung für Mängelgewährleistungsrechte desKunden ist stets dessen ordnungsgemäße Erfüllung allernach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- undRügeobliegenheiten. Eine nicht fristgerechte Rügeschließt jeglichen Anspruch des Kunden ausPflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nichtim Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigenHandelns der Eventmobile Saar GmbH, im Falle derVerletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder derÜbernahme eines Garantie der Mängelfreiheit, oder einesBeschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigengesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Diegesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung derWare an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478,479 BGB) bleiben unberührt.

(6) Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Jahresnach Gefahrübergang geltend zu machen, gerechnet vomTage des Gefahrübergangs nach § 5 dieser AGB, im Falleder kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vomZeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Übergabe.Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf derVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit desKunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeitausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprücheinnerhalb eines Jahres beginnend mit Lieferung desVerkaufsfahrzeugs. Für die im Rahmen einerMängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde biszum Ablauf der der Verjährungsfrist desVerkaufsfahrzeugs Gewährleistungsansprüche geltendmachen.

(7) Sofern der Eventmobile Saar GmbHSachmängelgewährleistungsansprüche gegen denHersteller, gegen einen Verkäufer oder sonstige Drittezustehen (wie bspw. beim Einbau von neuen elektrischenGeräten beim Umbau des gebrauchten oder neuen KFZzum Verkaufsfahrzeug gegenüber den Geräteherstellernbzw. Verkäufern der Geräte), wird die Eventmobile SaarGmbH diese Ansprüche an die Kunden abtreten.

(8) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebendeHaftung aufgrund Pflichtverletzung wegenSchlechtleistung sind ausgeschlossen für die Folgenfehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungenund für die Folgen chemischer, elektromagnetischer,mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nichtden in unserer Produktbeschreibung oder einerabweichend vereinbarten Spezifikation desVerkaufsfahrzeugs oder dem jeweils produktspezifischenDatenblatt der Eventmobile Saar GmbH bzw. denherstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichenStandardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht beiarglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichemHandeln der Eventmobile Saar GmbH, oder Verletzungvon Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einerGarantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB undeiner Haftung nach einem gesetzlich zwingendenHaftungstatbestand.

(9) Kommt die Eventmobile Saar GmbH bei Lieferung bzw.bei Umbau des Verkaufsfahrzeugs in Verzug, steht demKunden eine Verzugsentschädigung zu. Diese beträgt fürjede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferungoder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5 % derNettovergütung der Gesamtlieferung bzw.Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nichtrechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von derEventmobile Saar GmbH geleifert bzw. geleistet wird.Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens istgegenüber der Eventmobile Saar GmbH ausgeschlossen.Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grobfahrlässigen oder arglistigen Handelns der EventmobileSaar GmbH, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leib,Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle einesvereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und derÜbernahme einer Leistungsgarantie oder einesBeschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einergesetzlich zwingenden Haftung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibtdas Verkaufsfahrzeug im Eigentum der Eventmobile SaarGmbH. Bei Vertragsverletzungen des Kunden,einschließlich Zahlungsverzug, ist die Eventmobile SaarGmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen.

(2) Der Kunde hat die Sache pfleglich zu behandeln,angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zuwarten.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat derKunde der Eventmobile Saar GmbH unverzüglichschriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn dasVerkaufsfahrzeug mit Rechten Dritter belastet odersonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des unterEigentumsvorbehalt stehenden Verkaufsfahrzeugs imgewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falletritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einersolchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nacheiner evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehaltgelieferten Ware erfolgt, an die Eventmobile Saar GmbH ab.Unbesehen der Befugnis der Eventmobile Saar GmbH, dieForderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nachAbtretung zum Einzug der Forderungen ermächtigt. Indiesem Zusammenhang verpflichtet sich die EventmobileSaar GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange undsoweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungennachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keineZahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sicherndenForderungen um mehr als 10% übersteigen, ist dieEventmobile Saar GmbH verpflichtet, die Sicherheiten nachihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 8 Erklärungen – Behörden – Export

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kundegegenüber der Eventmobile Saar GmbH oder einem Drittenabzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Eventmobile Saar GmbH muss einer beabsichtigtenAbtretung der Ansprüche der Kunden aus demvorliegenden Vertrag schriftlich zustimmen. Eine solcheZustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigertwerden.

(3) Der Käufer verpflichtet sich, das Kraftfahrzeugunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfWerktagen nach Übergabe, bei der zuständigenStraßenverkehrszulassungsstelle auf seinen Namenumzumelden oder stillzulegen. Der Verkäufer wird dieVeräußerung unverzüglich der zuständigenStraßenverkehrszulassungsstelle anzeigen.

(4) Die Ausfuhr bestimmter Güter aus der BundesrepublikDeutschland und die Einfuhr in einen anderen Staat durchden Kunden kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihresVerwendungszwecks oder Endverbleibs – der Melde-und/oder Genehmigungspflichten unterliegen. Jeder Kundeist selbst verpflichtet, etwaige Melde- undGenehmigungspflichten zu überprüfen, die entsprechendenVorschriften zu beachten und Restriktionen einzuhalten.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, vor Verbringung desVerkaufsfahrzeugs ins Ausland durch ihn selbst bzw. durchdie Eventmobile Saar GmbH sicherzustellen, dassgegebenenfalls erforderliche Produktzulassungen undRegistrierungen sowie Genehmigungen und Erlaubnisseeingeholt werden und dass die im nationalen Recht desbetroffenen Landes geltenden Vorgaben, gesetzlichenBestimmungen und Rechtsgrundsätze eingehalten werden.Das hierfür Erforderlich wird der Kunde auf eigene Kostenund Mühen vor Versendung der Eventmobile Saar GmbH inder jeweiligen Landessprache zur Verfügung stellen.Insbesondere stellt der Kunde bei vereinbarter Lieferungaußerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seineKosten sicher, dass hinsichtlich des von der EventmobileSaar GmbH zu liefernden Verkaufsfahrzeugs alle nationalenEinfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.

(6) Der Kunde stellt die Eventmobile Saar GmbH von allenSchäden und Aufwänden frei, die der Eventmobile SaarGmbH aus der schuldhaften Verletzung der vorstehendenPflichten dieses § 8 resultieren.

§ 9 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Soweit Handelsklauseln nach den International CommercialTerms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten dieINCOTERMS 2010.

(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts istausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dassdiese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somitauch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieserVerordnung gelten soll. ist im Einzelfall zwingendausländisches Recht anzunehmen, sind die AGB derEventmobile Saar GmbH so auszulegen, dass der mit ihnenverfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrtwird.

(3) Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhangmit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeitenwird, soweit rechtlich zulässig und nicht eine Normzwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, der Sitzder Eventmobile Saar GmbH vereinbart. Hat derAuftraggeber seinen Wohnsitz im EU-Ausland so giltgemäß Art. 23 der EU-Verordnung Brüssel I der Sitz derEventmobile Saar GmbH als vereinbarter Gerichtsstand.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenbedingungenbedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebungoder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. SofernSchriftform vereinbart ist, genügen elektronische oderTextform dieser nicht.

(2) Mitarbeiter der Eventmobile Saar GmbH sind zumAbschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicherVereinbarungen nicht berechtigt. Eine von den vorliegendenAllgemeinen Geschäftsbedingungen abweichendeVereinbarung kann die Eventmobile Saar GmbH daher nurgegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichenVertreter der Eventmobile Saar GmbH schriftlich bestätigtwurde.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtrechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durcheinen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in demabgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, so wirdhierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamenBestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eineangemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem amnächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt habenwürden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Mai 2016

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